Deine Daten bleiben deine Daten.
Hier beschreiben wir, wie du deine Daten zurückbekommst, wie ein Wechsel abläuft, in welchen Formaten wir liefern und auf welcher Infrastruktur NURIS betrieben wird.
Wofür diese Seite da ist
Diese Seite bündelt die Informationen zur Datenrückgabe und zum Anbieterwechsel, zu den Exportformaten und zur eingesetzten Infrastruktur. Sie beschreibt das Verfahren nach Vertragsfassung 1.25 und den dort dokumentierten technischen Stand. Maßgeblich ist der mit deinem Betrieb geschlossene Vertrag zusammen mit den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Diese Seite ersetzt keine individuelle Vereinbarung und schränkt bestehende Rechte nicht ein.
Stand: 29. September 2026 · Abgleich mit Vertragsfassung 1.25
Anbieterwechsel und Datenrückgabe
Du kannst den Anbieterwechsel, die Übertragung auf eigene IT-Infrastruktur oder die Löschung der exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte in Textform verlangen. Nutze dafür kontakt@nurisapp.de oder den vereinbarten Weisungskanal. Nenne deinen Betrieb, den gewünschten Umfang, das Übergabeziel beziehungsweise den Löschwunsch und die empfangsberechtigte Person. Passwörter und Schlüssel gehören nicht in eine gewöhnliche E-Mail. Bebor prüft die Berechtigung über einen bekannten Kontaktweg und stimmt das Übergabeziel ab. Soweit Kapitel VI des Data Act anwendbar ist, gilt nach Ziffer 5 des Vertrags: • Ankündigung: 30 Kalendertage ab Zugang. Eine Kündigung wird angerechnet, wenn sie denselben Wechsel oder dieselbe Löschung ankündigt; die Fristen werden nicht addiert. Die erforderlichen Zielangaben müssen spätestens bei Fristablauf vorliegen. Ein früherer Beginn kann vereinbart werden. • Übergang: Der Wechsel erfolgt ohne unangemessene Verzögerung, grundsätzlich innerhalb von höchstens 30 Kalendertagen nach Ende der Ankündigungsfrist oder ab dem vereinbarten früheren Beginn. Bebor unterstützt deinen Betrieb und autorisierte Dritte angemessen, stellt erforderliche Informationen bereit und führt die geschuldeten Funktionen mit gebotener Sorgfalt zur Wahrung der Betriebskontinuität fort. Bekannte, auf Bebor zurückgehende Unterbrechungsrisiken werden mitgeteilt. • Verlängerung: Ist dieser Übergangszeitraum technisch nicht durchführbar, teilt Bebor dies binnen 14 Arbeitstagen nach Beantragung mit, begründet es nachvollziehbar und nennt einen alternativen Zeitraum von höchstens sieben Monaten. Dein Betrieb kann den Übergangszeitraum außerdem einmal um einen für seine Zwecke angemesseneren Zeitraum verlängern. • Abruf und Löschung: Nach dem Übergangszeitraum stehen die Daten mindestens 30 Kalendertage zum Abruf bereit. Nach erfolgreichem Wechsel werden die betroffenen exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte mit Ablauf des Abrufzeitraums oder eines ausdrücklich vereinbarten späteren Alternativzeitraums aus den Produktivbeständen und regulär nutzbaren Kopien vollständig gelöscht. • Vertragsende: Die betroffenen Leistungen enden mit erfolgreichem Abschluss des Wechsels. Bei einem ausschließlichen Löschverlangen endet der Vertrag mit Ablauf der Ankündigungsfrist oder zum vereinbarten früheren beziehungsweise von deinem Betrieb benannten späteren Zeitpunkt. Bebor informiert über die Beendigung. Erforderliche Abruf-, Abwicklungs- und Schutzpflichten bleiben bestehen. Für nicht einzeln löschbare Sicherungskopien gilt die vereinbarte Restlaufzeit: spätestens 14 Kalendertage nach der produktiven Löschung, jedoch schon früher, wenn die Höchstfrist von 14 Kalendertagen ab Erstellung der jeweiligen Sicherung endet. Bis dahin bleiben sie gegen reguläre Nutzung gesperrt. Neue Sicherungen oder Wiederherstellungen verlängern diese Fristen nicht. Gesetzlich erforderliche frühere Schutz- und Löschmaßnahmen sowie gesetzlich gebotene Aufbewahrung bleiben unberührt. Während der vereinbarten kostenfreien Erprobung werden keine Wechselentgelte erhoben. Gesetzlich geschuldete offene Schnittstellen werden unentgeltlich bereitgestellt; die gesetzlichen Anforderungen an Export und Interoperabilität bleiben bestehen. Eine bestimmte Funktion fremder Systeme wird nicht zugesagt. Die Übergabe erfolgt verschlüsselt und authentisiert oder auf einem gleichwertig sicheren Weg an die berechtigte Person oder den benannten Folgeanbieter. Erforderliche Schlüssel werden getrennt übermittelt. Befristete Downloadlinks verkürzen die geschuldete Abrufzeit nicht. Während Wechsel und Abruf bleibt das gesetzlich erforderliche Sicherheitsniveau gewahrt. Außerhalb der vorrangigen Wechselregelungen gilt die Rückgabe- und Löschweisung der Anlage 4 ohne zusätzliche Schlussweisung: Nach Auftragsende erfolgt die vollständige Rückgabe binnen 30 Kalendertagen, anschließend stehen 30 Kalendertage für Abruf und Prüfung zur Verfügung. Rechtzeitig gemeldete Rückgabeprobleme werden ohne unangemessene Verzögerung behoben; die Löschung darf Rückgabe und Prüfung nicht vereiteln. Nach Ende des Abruf- und Prüfzeitraums erfolgt die produktive Löschung im nächsten Löschlauf, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen, soweit keine berechtigte Ausnahme besteht. Für Sicherungen bleibt die Höchstfrist von 14 Kalendertagen ab Erstellung maßgeblich. Dein Betrieb kann die Weisung vor ihrer Ausführung rechtmäßig ändern, etwa ausschließlich die Löschung verlangen.
Struktur- und Formatregister
Der vereinbarte Standardweg ist ein durch Bebor ausgeführter Export. Zum Rückgabeumfang gehören die beauftragten Fach- und Kommunikationsdaten, Dokumente und Anhänge, KI-Daten, mandantenbezogene Konfigurationen und Berechtigungszuordnungen sowie zugehörige Metadaten, digitale Vermögenswerte und zentrale Bestände. Daten anderer Mandanten werden getrennt. Das Register beschreibt die Formate und ihre Grenzen: • Tabelleninhalte: Pro Tabelle eine JSONL-Datei (<tabelle>.jsonl), pro Zeile ein Datensatz. Spaltennamen dienen als Schlüssel. Texte verwenden UTF-8; Binärwerte sind als Base64-Objekt mit dem Schlüssel __silo_blob_b64 gekennzeichnet. Datentypen ergeben sich aus schema.json und ddl.json. • Struktur: schema.json beschreibt Tabellen, Felder und Datentypen. ddl.json enthält die datenbankspezifischen SQL-Strukturdefinitionen einschließlich der im Quellschema vorhandenen Indizes, Schlüssel und Regeln; es ist kein vollständiger SQL-Datenbankdump. • Beziehungen: relations.json erfasst die im Quellschema hinterlegten Fremdschlüssel. Beziehungen, die ausschließlich in der Anwendung definiert sind, werden bei Bedarf gesondert erläutert. • Dateien: Originaldateien liegen unter files/<relativer Pfad> in ihrem jeweiligen Originalformat. files.jsonl beschreibt Pfad, Paketpfad (bundle_path), Größe (size), Änderungszeit (mtime) und SHA-256-Prüfsumme (sha256). Ein Dateiverzeichnis ersetzt nicht die zugehörigen Originaldateien. • Paketbeschreibung: manifest.json dokumentiert Erstellungszeit, Tabellen- und Zeilenzahlen, Artefakte, Prüfsummen, Ausschlüsse und Ergebnisse der Referenzprüfung. SHA-256-Prüfsummen helfen, Veränderungen zu erkennen; allein belegen sie weder die Vollständigkeit noch ohne vertrauenswürdige Übergabe die Herkunft des Pakets. • Zentrale Bestände: Zum Mandanten gehörende Daten außerhalb seiner eigenen Instanz, etwa freiwillige Netzwerkprofile, werden soweit vorhanden als gekennzeichnete Teilexporte in JSON oder geeignetem CSV ergänzt. Struktur, Felder, Beziehungen und Zeichensatz sowie bei CSV Trennzeichen und Maskierung werden mitgeliefert. Nicht vorhandene Bestände werden entsprechend vermerkt. • Zeiten und Fachwerte: Erstellungszeiten des Pakets und seiner Artefakte verwenden UTC mit Z-Kennung. Fachliche Zeitfelder behalten ihre Quellbedeutung; erforderliche Zeitzonen, Einheiten und Statuswerte werden erläutert. JSON und JSONL sind maschinenlesbare Formate. JSONL ist keine Zusage einer zertifizierten Fachnorm. Ein Zielsystem kann Feldzuordnungen, eine SQL-Konvertierung oder eine erneute Einrichtung von Konten und Anbindungen benötigen. Ein Import in beliebige andere Systeme ohne Anpassung wird nicht zugesagt. PDF-Ausgaben ersetzen keine vorhandenen strukturierten Daten. Ein Instanzexport allein enthält noch nicht alle zugehörigen zentralen Bestände. Originaldateien müssen aus den jeweiligen Ablagen ergänzt, Dateiverweise und Anwendungsbeziehungen geprüft und bei laufenden Änderungen ein konsistenter Exportstand sichergestellt werden. Eine einzelne Datenbankverbindung belegt diese Konsistenz noch nicht. Ein allgemein verfügbarer Selbstbedienungsexport oder eine offene Import-/Export-API ist im dokumentierten Betriebsnachweis nicht bestätigt. Der vorhandene Testimport in eine isolierte leere Datenbank ist kein Nachweis einer vollständigen Anwendungswiederherstellung oder eines Imports in ein produktives Zielsystem. Diese Grenzen lassen die geschuldete vollständige Rückgabe, gesetzlich erforderliche Schnittstellen und Wechselunterstützung unberührt. Ausgenommen sind Betreiberpasswörter, private Betreiberschlüssel und ausschließlich anbietereigene interne Sicherheitskonfigurationen. Die Abgrenzung darf Rückgabe und Wechsel nicht behindern.
Infrastruktur und Standort
Der reguläre Plattformbetrieb einschließlich Hosting, Datenbanken, Dateien, Sicherungen, der erforderlichen Cache-, Such-, Gateway- und Verwaltungsdienste sowie die beauftragten Postfach- und KI-Dienste werden bei der Mittwald CM Service GmbH & Co. KG, Königsberger Straße 4–6, 32339 Espelkamp, innerhalb der Europäischen Union beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums betrieben. Nach Anbieterauskunft liegt der Standort derzeit in Espelkamp, Deutschland. Für diesen Standort ist Deutschland die maßgebliche Infrastrukturjurisdiktion. Fernadministration durch befugte Bebor-Personen erfolgt aus Deutschland. Soweit einzelne externe Dienste oder Datenwege davon abweichen, sind sie im Auftragsverarbeitungsvertrag des Betriebs benannt. Aus dem Infrastrukturstandort folgt keine pauschale Zusage für sämtliche externen Wege. Das vereinbarte Schutzkonzept für in der Union gespeicherte nicht-personenbezogene Daten sieht beschränkte und nachvollziehbare Zugänge, geschützte Übertragungswege und die zweckgebundene vertragliche Einbindung der Dienstleister vor. Staatliche Herausgabe- oder Zugangsverlangen werden auf Rechtsgrundlage, Zuständigkeit und Umfang geprüft. Rechtlich erforderliche Einwände und Schutzmaßnahmen werden ergriffen; zulässige Offenlegungen werden auf das Erforderliche begrenzt und der Auftraggeber wird informiert, soweit dies zulässig und geboten ist. Eine ausländische Anordnung allein ersetzt keine erforderliche Rechtsgrundlage. Für personenbezogene Daten gelten zusätzlich die DSGVO und die vereinbarte Auftragsverarbeitung. Die produktbezogenen Unterauftragnehmer des Hosters sind in dessen veröffentlichter Dienstleisterliste dokumentiert. Maßgeblich für den Auftrag sind die vereinbarte Einbindung und die vertraglichen Änderungsinformationen; eine Änderung der Anbieterwebsite ersetzt diese Informationen nicht.